Gewässerordnung des 1. Augsburger Angler Club e. V. (Stand: 01.01.2024)

Präambel

Die Gewässerordnung legt auf der Grundlage des für Bayern geltenden Fischereigesetzes und der zugehörigen Ausführungsverordnung (BayFiG, AVBayFiG), der Bezirksfischereiverordnung für Schwaben, des Tierschutzgesetzes (TierSchG), des Bundes- (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) Regeln fest, die das Verhalten der Angler untereinander, an den Gewässern und in Natur und Landschaft ebenso bestimmen wie die Grundsätze für die Betreuung und Bewirtschaftung der Gewässer. Die Gewässerordnung fördert die Bereitschaft und Verhaltensweisen der Angler, die Gewässer als Lebensraum für die in ihnen wildlebenden Pflanzen und Tiere zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern.

I. Geltungsbereich

Die Gewässerordnung gilt für alle vom 1. Augsburger Angler Club e.V. (1. AAC) fischereirechtlich betreuten und bewirtschafteten Gewässer. Die Bezeichnung und Lage der Gewässer sind dem aktuellen Gewässerverzeichnis zu entnehmen. Die Gewässerordnung ist für alle Inhaber von Angelberechtigungen, die den Fischfang in und auf den Gewässern des 1. AAC ausüben, verbindlich. Verstöße gegen die Gewässerordnung können den Entzug der Angelberechtigung, vereinsinterne Strafen und / oder Ordnungsstrafen im Sinne des BayFiG und der AVBayFiG zur Folge haben.

II. Grundsätze für das Verhalten am Gewässer

1. Die waidgerechte Ausübung der Fischerei, aufrichtige Kameradschaft und Hilfsbereitschaft, verbunden mit Rücksichtnahme auf andere Vereinsmitglieder, sind oberstes Gebot eines jeden Clubmitgliedes. Insbesondere die Hege und Pflege der Fischbestände, der Gewässer und der Landschaft.

2. Jeder Angler ist verpflichtet, die den Fischfang betreffenden Bestimmungen zu befolgen und sich vor dem Angeln über die individuellen, gewässerspezifischen Besonderheiten und evtl. bestehende weitere Einschränkungen des Fischfanges oder der Begehung der Ufer zu informieren.

3. Jeder Angler hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass Personen sowie Flora und Fauna der Uferregion nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, behindert oder gefährdet werden. Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass Andere bei ihrer Fischereiausübung nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist besonders Lärm an den Gewässern in jeder Form zu vermeiden! Jeder Fischer haftet persönlich für jeden entstandenen Schaden, den er bei der Ausübung der Fischerei, insbesondere hinsichtlich des Betretens von Ufergrundstücken, verursacht.

4. Veränderungen an Pflanzen und Gehölzen im Uferbereich sind zu unterlassen. Das Befahren, Betreten oder Verändern von Röhrichtbeständen ist grundsätzlich untersagt. „Pflegemaßnahmen“ dürfen nur auf Anordnung und nach Rücksprache mit der Vorstandschaft (Gewässerwart) vorgenommen werden. Ebenso ist jede bauliche Veränderung oder Errichtung von Anlagen im Uferbereich genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung des 1.AAC (Vorstand / Gewässerwart). Das Betreten von Steganlagen oder ähnlichen Bauten an den Gewässern des 1. AAC erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Schadhafte Anlagen sind unmittelbar dem Vorstand zu melden.

5. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den Wegrändern abgestellt werden, damit sie Durchfahrten der Grundstückseigentümer nicht behindern. Keinesfalls dürfen Ufergrundstücke und Wiesen befahren werden.

6. Zum Zweck des Nachtangelns und im Zusammenhang mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein (Jahres‐ oder Tageskarte), ist der Aufenthalt an den dafür freigegebenen Vereinsgewässern mit Wohnwagen, Zelt, o. ä. gestattet. Längstens allerdings über einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Tagen! Die Verwendung von Stromaggregaten und das Aufstellen mobiler Satellitenschüsseln ist nicht gestattet. Wohnwagen, Zelte, o. ä. müssen unmittelbar nach dem Fischen vom Angelplatz entfernt werden. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, Personen ohne gültigem Fischereierlaubnisschein das Übernachten an unseren Gewässern zu gestatten. Das Durchführen von Partys, Feiern, Festen oder Vergleichbarem ist an den Vereinsgewässern nicht gestattet.

7. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst Ankommende das Vorrecht. Angelplätze dürfen darüber hinaus nicht reserviert werden. Zwischen den Anglern ist auf einen ausreichenden Abstand zu achten.

8. Boote dürfen nur ohne eigene Triebkraft benutzt werden. Antriebe wie z.B. Elektromotoren sind verboten. Zudem ist es untersagt, Boote nach dem Angeln am Gewässer zu belassen.

9. Jeder Angler ist verpflichtet, an seinem Angelplatz für Ordnung zu sorgen. Wenn der Angler an seinen Angelplatz kommt, hat er diesen einer Kontrolle zu unterziehen. Falls der Angelplatz durch Abfälle verunreinigt ist, säubert er diesen noch vor dem Angeln. Es ist ausdrücklich verboten, Abfälle am Ufer zu belassen oder ins Wasser zu werfen.

10. Das oberflächliche Hinterlassen der Notdurft und zugehöriger Hygienetücher an und um unsere Gewässer ist ausdrücklich verboten. Es ist zwingend dafür zu sorgen, dass geeignete Nutzungsmöglichkeiten vorhanden sind bzw. die Notdurft und Tücher entsprechend entsorgt werden.

11. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Wasserverunreinigungen jeder Art sofort dem Gewässerwart oder dem Vorstand zu melden. Fischsterben und starke Wasserverunreinigungen sind sofort der zuständigen Polizeiinspektion bzw. dem Landratsamt zu melden.

III. Grundsätze für das Angeln in Gewässern des 1. AAC

1. Die Vereinsgewässer stehen den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei mit der Handangel zur Verfügung. Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei ist ein gültiger, amtlicher Fischereischein sowie die verbindliche Beachtung der Fischereigesetze und -verordnungen (insbesondere BayFiG, AVBayFiG, Bezirksfischereiverordnung für Schwaben), die Wahrung des Tierschutzgesetzes (TierSchG), des Bundes‐ (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).

2. Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern wird in Form von Erlaubnisscheinen (Jahres‐ / Tageskarten) erteilt. Diese sind entsprechend der gültigen Gebührenregelung vor Beginn der Fischerei zu erwerben und regelmäßig mitzuführen. Erlaubnisscheine berechtigen nur den namentlich genannten Inhaber zur Ausübung der Fischerei und sind nicht übertragbar. Kein Mitglied ist berechtigt, an dem von ihm befischten Vereinsgewässer Personen (hierunter fallen auch Familienangehörige), die nicht im Besitz der gültigen Papiere sind, das Fischen zu gestatten.

3. Vom waidgerechten Angler wird erwartet, dass bei der Ausübung der Fischerei unbedingt die hierzu notwendigen Ausrüstungsgegenstände wie Hakenlöser, Metermaß, Unterfangkescher, Messer, etc. mitgeführt werden. Überdies ist ein geeignetes Mittel zur Müllentsorgung (z. B. Müllbeutel) mitzuführen.

4. Verhaltensregeln Bojen und Auslegen von Grundruten: pro Angler ist eine Boje erlaubt; Bojen sind nach dem Aufenthalt zu entfernen; Bojen sind so zu setzen das ein anderer Angelplatz nicht eingeschränkt wird, auch wenn dieser nicht besetzt ist; “wer zuerst kommt hat das Vorrecht” zählt nicht. Beim Auslegen von Grundruten an die Boje/Futterplatz ist die Schnur wegen Rücksichtnahme auf andere Angler abzusenken.

5. Die Fischwassergrenzen (sind am Wasser durch Grenzschilder gekennzeichnet und zusätzlich im Erlaubnisschein bebildert) sowie Beschränkungen hinsichtlich der Zeit, der Art des Fischfanges und der Zahl der zulässigen Fanggeräte, sowie das tägliche Fanglimit sind zwingend zu beachten. Bestimmungen dieser Gewässerordnung haben den Vorrang gegenüber eventuell anderslautenden Vermerken des Erlaubnisscheines und den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Schonzeit und Schonmaß.

6. Zum Fang ausliegende Angelgeräte müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers sein.

7. Wo der Erlaubnisschein zum Fischen mit zwei Handangeln berechtigt sind diese so auszulegen, dass sie unmittelbar erreichbar sind. Kein Erlaubnisschein berechtigt das Auslegen von Legangeln, ebenso ist auch keine Köderfisch‐Senke erlaubt.

8. Anfüttern ist grundsätzlich verboten; es ist jedoch erlaubt mit Ködermitteln mäßig die erwünschte Beute zu reizen. Der Einsatz von Futterbooten in diesem Rahmen ist dabei zulässig. Zudem ist die Verwendung von Echoloten erlaubt.

9. Die Verwendung von Setzkeschern an den Vereinsgewässern ist untersagt. Das Hältern von Fischen ist darüber hinaus nur unter strenger Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien, insbesondere des TierSchG und der BayAVFiG, gestattet.

10. Nachtfischen ist an nachfolgenden Gewässern verboten:

  • Mindel mit Resengraben
  • Kleine Mindel
  • Wertach Göggingen / Augsburg
  • Singold Inningen
  • Zusam Ziemetshausen: bis „alte Mühle“
  • Schwarzach Gessertshausen: von der oberen Grenze bis zur Straßenbrücke
  • Kammlach Krumbach / Niederraunau
  • Friedberger Ach
  • Flossach: obere Grenze bis Spöckmühle
  • Lechkanäle
  • Senkelbach
  • Hettenbach
  • Lochbach
  • Brunnenbach
  • Siebenbrunner Bach

11. Nachtfischen ist an folgenden Gewässern eingeschränkt zulässig (bis 24:00 Uhr in der Winterzeit bzw. bis 01:00 Uhr in der Sommerzeit):

  • Wertach Wehringen

An den übrigen Gewässern ist das Nachtfischen unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Angelgeräte müssen in geeigneter Form gesichert sein und unter Aufsicht stehen
  • Die entsprechend individuellen Bedingungen der jeweils einzelnen Gewässer sind einzuhalten (Fangart, Köder, Wohnwagen erlaubt / nicht erlaubt, usw.)
  • Lärm in jeglicher Form ist an den Gewässern zwingend zu vermeiden.

12. Bei Arbeitsdiensten ist das Fischen am Arbeitsdienstgewässer während der Maßnahme verboten

13. Am Tag des „Königsfischen“ ist das Angeln nur im Rahmen der Veranstaltung möglich. Alle weiteren Gewässer sind darüber hinaus ganztägig (00:00 – 24:00 Uhr) gesperrt. Diese Sperre gilt gleichsam auch für den Tag des Fischerfestes / Hüttenfestes.

14. Bei weiteren, vereinsinternen Fischereiveranstaltungen bleiben grundsätzlich alle Gewässer geöffnet. Lediglich am Veranstaltungsgewässer gilt vor bzw. im Anschluss der Veranstaltung eine Sperre bis 24:00 Uhr. Ebenso sind die besonderen Sperrzeiten vor der Veranstaltung zu beachten.

IV. Ergänzende Regelungen und Fischereiaufsicht

1. Schonzeiten / Schonmaße / Fanglimits / Einschränkungen

Fischart Schonzeit Schonmaß
Bachforelle 01.10. – 15.03. 30 cm
Bachsaibling keine
Regenbogenforelle 15.12. – 15.03. 30 cm
Äsche 01.01. – 30.04. 35 cm
Seesaibling 01.10. – 31.12. 30 cm
Seeforelle 01.10. – 15.03. 60 cm
Huchen 15.02. – 30.06. 90 cm
Hecht 15.02. – 30.04. 55 cm
Zander 15.02. – 30.04. 50 cm
Barbe 01.05. – 30.06. 40 cm
Nase 01.03. – 30.04. 30 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 26 cm
Aal keine 50 cm
Karpfen keine 35 cm
Rutte keine 40 cm
Waller keine
Karausche ganzjährig
Elritze ganzjährig


2.
Fanglimit allgemein:

Es dürfen täglich nicht mehr als insgesamt 3 der oben aufgeführten Fische (je Jahres- / Tageskarte) entnommen werden. Darunter maximal:

  • Hecht und / oder Zander 2 Stück
  • Seeforelle 1 Stück
  • Huchen 1 Stück im Jahr
  • Aal und Wels (Waller) keine Fangbegrenzung

Das Angeln ist unmittelbar mit Erreichen des Fanglimits einzustellen.

3. Krebse und Muscheln dürfen an keinem Gewässer entnommen werden.

4. Die Anzahl an Köderfischen ist auf 5 Stück je Angler / Tag begrenzt!

5. Jahres‐Sammelkarte mit 7 Seen:

Für die Seen der Sammelkarte gilt eine gemeinsame Fangbegrenzung von 3 Fischen pro Tag, d. h. an allen Seen gemeinsam dürfen pro Tag und Angler nicht mehr als 3 Fische entnommen werden.

6. Die Regelung der gemeinsamen Fangbegrenzung erstreckt sich ebenso auf alle Sammelkarten der Fließgewässer!

Aktuell trifft dies auf folgende Vereinsgewässer zu:

  • Mindel m. Resengraben
  • Kleine Mindel
  • Flossach
  • Paar Hörzhausen
  • Paar Gallenbach
  • Zusam Zusamzell
  • Zusam Villenbach
  • Zusam Ziemetshausen / Uttenhofen
  • Schmutter / Günz Waldstetten
  • Zusam Wollbach
  • Lechwaldsee
  • Hopfenangersee
  • Singold
  • Kammlach
  • Wertach / Senkelbach / Hettenbach
  • Lechkanäle
  • Lochbach
  • Brunnenbach
  • Siebenbrunner Bach

7. Kringsee Königsbrunn und Mindel mit Resengraben:

Ausnahmeerlaubnis Hechtfischen für Jahreskarteninhaber: erlaubt ab 15. Dezember bis 14. Februar mit Kunstköder oder totem Köderfisch ab einer Größe von 15 cm.
Kringsee: Vor Veranstaltungen gelten besondere Sperrzeiten. Diese sind zwingend zu beachten!

8. Wertach Göggingen mit Fabrikkanal / Senkelbach / Hettenbach / Lochbach / Lechkanäle:

Die eingezäunten Wehranlagen dürfen nicht betreten werden. Während der Ablässe ist das Fischen in den Kanälen und im Lochbach verboten. Ausnahmeerlaubnis Hecht‐ und Huchenfischen für Jahreskarteninhaber: erlaubt ab 15. Dezember bis 14. Februar mit Kunstköder/ toter Köderfisch ab einer Größe von 15 cm.

9. Singold, Inningen:

Die eingefriedeten Grundstücke / Mühlen dürfen nicht betreten werden.

10. Bergheimer See:

Das beschilderte Schutzgebiet darf nicht betreten werden, im Wasserbereich (durch Bojen gekennzeichnet) kein Bootsfahren und Angeln.

11. Lechwaldsee/Hopfenangersee:

Das Campen mit Wohnwagen/Wohnmobilen oder Campingzelten ist verboten. Lagerfeuer, Feuer in Grillschalen und Holzkohlegrills sind ausdrücklich verboten. Die Zufahrtsschranke ist geschlossen zu halten. Der Parkausweis ist sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Fischabfälle (Eingeweide, usw.) weder in noch an den See entsorgt / hinterlassen werden dürfen.

12. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft, für Gegenleistungen veräußert oder lebend mitgenommen werden.

13. Jahreskarteninhaber sind verpflichtet ihr Fangblatt bis spätestens 01. Dezember eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung ausgefüllt und Unterschrieben an die Clubadresse zurückzusenden. Die Erfüllung dieser Auflage ist bei der Vergabe neuer Jahreskarten entscheidend. Fänge sind eigenständig zu erfassen und am Jahresende auf das zugesendete Fangblatt zu übertragen. Fänge nach dem 01. Dezember (oder nach Abgabe des Fangblattes) werden in das Fangblatt des Folgejahres eingetragen.

14. Den bestätigten Fischereiaufsehern, den Vorstandsmitgliedern und den vom Vorstand beauftragten und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Personen sind auf Verlangen die Angelpapiere und der getätigte Fang vorzuzeigen.

15. Von den Vereinsmitgliedern wird erwartet, dass sie selbst am Gewässer Unregelmäßigkeiten ansprechen und Verstöße an die Vorstandschaft weiter melden!

16. Jedes Mitglied ist angehalten, die einberufenen Arbeitsdienste zu leisten.

Hinweis für die Zurücksetzung von Fischen:

Fangfähige und nicht der Schonzeit unterliegende Fische dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten wieder ausgesetzt werden. Gemäß dem Artenhilfsprogramm für bedrohte Fischarten in Schwaben dürfen folgende Fischarten, wenn sie unverletzt und lebensfähig sind, in den Gewässern des 1. AAC wieder zurückgesetzt werden: Äsche, Bachforelle, Barbe, Huchen, Nase, Nerfling, Rutte, Rapfen

V. Schlussbestimmungen

Die Vorstandschaft des 1. AAC ist berechtigt, die in dieser Gewässerordnung für Angler festgelegten Rechte für bestimmte Gewässer einzuschränken oder aufzuheben. Einschränkungen oder Aufhebungen sind in geeigneter Art und Weise bekannt zu geben, wie zum Beispiel per Aushang an den Gewässern, per Rundschreiben oder im Internet unter www.1aac.de. Die Gewässerordnung des 1. AAC wurde von der Vorstandschaft am 13.11.2023 beschlossen.