Satzung des 1. Augsburger Angler Club e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 1. AUGSBURGER ANGLER-CLUB e.V., nachstehend AAC genannt. Er hat seinen Sitz in Augsburg, Gerichtsstand ist Augsburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen – VR 316 .

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der AAC dient nur gemeinnützigen Zielen. Er tritt jederzeit für die Pflege und Förderung der Fischerei in seinem Gebiet, sowie zum Schutz und zur Erhaltung der Gewässer und ihres Fischbestandes ein.

Der 1. AAC hat folgende Aufgaben:

a ) Schaffung von Fischereimöglichkeiten, Kauf und Pachtung von Fischereigewässern.

b ) Sachgemäße Bewirtschaftung der eigenen und gepachteten Gewässern im Sinne eines
ökologischen Gleichgewichtes, in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur
Reinerhaltung der Gewässer.

c ) Beratung der Mitglieder, sowie Aufklärung der Öffentlichkeit in Sachen der Fischerei.

d ) Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die für den Schutz der Gewässer eintreten.
Der 1. Augsburger Angler Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können Männer und Frauen werden, wenn sie die Bedingungen erfüllen, die zum Erwerb des Fischereischeines (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern – AVFiG – vom 04.11.1987) erforderlich sind, wegen Fischereivergehens nicht bestraft sind, und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte nicht abgesprochen sind.

2.) Auch Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder werden, haben aber kein Stimmrecht, sie gehören zur Jugendgruppe des AAC.

3.) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Förderung der Fischerei erworben hat. Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann jedes Mitglied an den Vorsitzenden stellen. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie die Mitglieder. Von der Beitragszahlung, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen sind sie befreit.

4.) Der 1. AAC setzt sich aus aktiven und passiven fördernden Mitgliedern zusammen.

5.) Altersmitglieder sind Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind von der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.

§ 4 Aufnahme

Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr (Besatzspende) und des ersten Jahresbeitrages. Mit der bestätigten Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Gewässerordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Im Rahmen der Satzung steht den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung und Förderung zu. Jedes  Mitglied über 18 Jahre hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des AAC haben das Recht, in den Vereinsgewässern zu fischen, soweit die Erlaubnisscheine ausreichen. Die Zuteilung von Fischerei-Erlaubnisscheinen ist der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten, der nach pflichtgemäßem Ermessen handelt. Der Vorstand ist dabei nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:

1. ) Ohne Aufforderung bis spätestens 31. Januar jeden Jahres zu bezahlen

a ) den Mitgliedsbeitrag
b ) den Kostenbeitrag für nicht geleistete Arbeitsdienste
c ) die Kosten der zugeteilten Jahresfischerei-Erlaubnisscheine.

2. ) Die Satzung, die Gewässerordnung und die Gewässerbewirtschaftung (Hege und Pflege) zu
beachten und nach besten Kräften zu unterstützen, nach besten Möglichkeiten an den
Arbeitsdiensten teilzunehmen.

3. ) Die Jahres- und Tagesfangblätter ordnungsgemäß auszufüllen und unverzüglich an die
Vorstandschaft zu senden, die Jahresfangblätter spätestens zum 01. Dezember jeden Jahres.
Die Zuteilung von Jahres-Fischerei-Erlaubnisscheinen wird davon abhängig gemacht.

4. ) Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern ( FiG ), der
Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz für Bayern ( AVFiG ), sowie der
Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Schwaben zu beachten.

5. ) Verstöße gegen die Satzung oder Gewässerordnung sind grundsätzlich schriftlich
dem Vorstand zu melden.

§ 6 Beiträge und Erlaubnisscheingebühren

Erhoben werden:

– Aufnahmegebühr (Besatzspende)
– Mitgliedsbeitrag
– Beitrag für nicht geleistete Arbeitsdienste
– Fischerei-Erlaubnisscheingebühren.

Die Höhe dieser Beiträge und Gebühren werden aufgrund der Pachten, Besatzkosten und anderen anfallenden Kosten errechnet und vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt eines Mitgliedes, der nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden muß. Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor bei

– Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
– Bestrafung wegen Fischereivergehen,
– Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen,
– Verstoß gegen die Satzung oder Gewässerordnung.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit in einer einberufenen Vorstandssitzung. Zu der Vorstandssitzung sind alle Vorstände schriftlich oder mündlich zu laden, mit dem Hinweis das der Ausschluss eines Mitgliedes auf der Sitzungsordnung steht. Über das Ergebnis wird das Mitglied innerhalb 10 Tagen schriftlich benachrichtigt. Wird ein Ausschluss des Mitgliedes beschlossen, werden bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge und Gebühren für Fischereierlaubnisscheine nicht erstattet.

Die Mitgliedschaft erlischt schließlich von selbst, wenn ein Mitglied die auf ihn entfallenden Beiträge und Unkosten bis zum 31. Januar des betreffenden Geschäftsjahres nicht bezahlt hat und trotz einmaliger Mahnung (mündlich, telefonisch oder schriftlich) mit einer Nachfrist bis zum 15. Februar dieses Geschäftsjahres nicht bezahlt. Die Verpflichtung, die rückständigen Beiträge und Unkosten noch zu zahlen bleibt unberührt. Der Mitgliedsausweis, Fischerei-Erlaubnisscheine und sonstige Leihgaben sind dem Club nach dem Ausscheiden sofort zurückzugeben.

§ 8 Organe

Der AAC wird von seinem Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins bestellt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sein Vorstandsamt ausüben darf.

Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– Schriftführer / Veranstaltungsleiter
– einem Kassier
– Gewässerwarten
– Jugendwarten

und je nach Bedarf mehreren Beiräten. Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so überträgt die Vorstandschaft kommissarisch durch Mehrheitsbeschluss die Aufgaben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einem Mitglied des Clubs.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und üben jeweils ihr Amt auf die Dauer von drei Jahren aus. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal (möglichst zu Beginn des Kalenderjahres) vom Vorstand einzuberufen ist. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitglieds. Die Einladung kann ferner erfolgen durch halbjähriges Mitteilungsblatt mit Terminkalender. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Die Mitglieder wählen 2 Kassenprüfer.

§ 9 Vergütung

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen oder Leistungen, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie sonstige ehrenamtlich für den Verein tätige Personen können neben der Erstattung ihrer Aufwendungen eine angemessene Vergütung erhalten, die von der Vorstandschaft zu beschließen ist.

§ 10 Satzungsänderung

Bei Änderungen der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an

das BAYERISCHE ROTE KREUZ in Augsburg.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die vorstehende Satzung ersetzt die Gründungssatzung vom 17. Januar 1960 mit der Änderung vom 24. März 1973, 26. November 1977, 25. November 1978, 29. November 1991, und 04. Februar 2000.

Augsburg, 04. Februar 2011